Rechtliche Situation beim Samenspenden
Die Gesetzgebung hat sich bislang nur ungenügend mit der schwierigen rechtlichen Situation befasst, die durch die künstliche Befruchtung durch Samenspenden entstehen kann.

Anonymität bei Samenbanken ?
Samenbanken werben mit ihrer Diskretion, dennoch fürchten viele Samenspender, dass der durch ihr Sperma gezeugte Nachwuchs später einmal nach dem Erzeuger forscht. Das Spendeninstitut versichert, dass das Sperma anonym an die Paare mit Kinderwunsch weitergegeben wird. Das soll den Spender vor eventuellen Ansprüchen der Paare schützen, die die Spende empfangen. Die Informationen über den Spender sind auch im nachhinein nicht auf gerichtlichem Wege einklagbar. Darüber hinaus kann sich der soziale Vater, also nicht der leibliche Vater, nicht mit Hinweis auf die Samenspende den Unterhaltszahlungen entziehen. Dieser Vorgang ist im Gesetz verankert. Das Kinderrechteverbesserungsgesetz von 2002 (31600 BGB, KindRVerbG) regelt dabei den Schutz des Spenders vor möglichen Unterhaltszahlungen. Auf der anderen Seite erhält auch der Samenspender keine Informationen, wer seine Spermien erhält und wie viele Kinder mit dem gespendeten Samen erzeugt wurden.
Allerdings darf das so erzeugte Kind nach dem Erreichen der Volljährigkeit Informationen über den Erzeuger einholen. Meist wird dies durch die in der Samenbank geschlossenen Verträge erschwert und Forderungen des Kindes werden allein durch die sozialen Eltern bedient. So kann das Wunschkind Zeugungsort und den Zeitpunkt der Befruchtung erfragen und dann über die entsprechende Samenbank Informationen zum Spender einholen. Bei Erbansprüchen oder ähnlichen Vorkommnissen müssen die Spenderdaten jedoch freigegeben werden. Die meisten Samenbanken setzen Verträge auf, in denen der Spender von jeglicher Inanspruchnahme zugunsten Dritter freigestellt ist. Dazu gehört beispielsweise eine Erstattung eines vermögensrechtlichen Schadens, der dem Spender zugefügt werden kann. Ein kleines Restrisiko gibt es also im Bereich des Erbschaftsrechts, da der Anspruch eines Erbes gesetzlich unter genetisch verwandten Personen besteht. Eine rechtliche Grauzone existiert noch bei unverheirateten Paaren, bei denen eine Vaterschaftsanerkennung vor der eigentlichen Schwangerschaft nicht immer rechtsbindend sein muss.
Detaillierte Informationen kann ein auf dieses Themengebiet spezialisierter Jurist geben – denn was heute noch aktuell ist, kann morgen schon veraltet sein.